Döbeln/Lichtenau – Zum Wohl der Tiere: Weiterfahrt untersagt

Am Dienstag und Mittwoch führte die Verkehrspolizeiinspektion Chemnitz an den Bundesautobahnen 14 sowie 4 Schwerpunktkontrollen durch. Im Fokus standen Tiertransporte, die auf den Autobahnen festgestellt und anschließend zum jeweiligen Kontrollort geleitet wurden. Am Dienstag früh begannen die Polizisten an der BAB 14 am Autohof Döbeln Nord und setzten dann um zum Kontrollort nach Lichtenau an der BAB 4.

Bei den am Dienstag kontrollierten Fahrzeugen stellten die Polizisten keine gravierenden Verstöße fest. Dies änderte sich jedoch am Folgetag, an dem die Verkehrspolizisten nochmals an der BAB 4 bei Lichtenau kontrollierten. Dem Fahrer eines mit Rindern beladenen Sattelschleppers musste die Weiterfahrt untersagt werden.

Insgesamt 50 Tiere hatte der Sattelauflieger auf zwei Etagen geladen, wobei die Widerristhöhe nicht ordnungsgemäß eingehalten wurde, sodass die Tiere sich verletzen und Schmerzen erleiden könnten. Erst als diese Beanstandung behoben war, durfte der Lkw weiterfahren. Auch weil der Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß eingehalten hatte, wurden Anzeigen wegen Verstößen gegen die Tierschutztransportverordnung und dem Fahrpersonalgesetz erstattet.

Auch ein weiterer Tiertransport musste am Mittwoch beanstandet werden. Bei einem Pkw mit Anhänger, der fünf Rinder geladen hatte, stellten die Beamten u.a. folgende Verstöße fest: Jungtiere waren nicht ordnungsgemäß von einem erwachsenen Tier abgetrennt, die Sauberkeit war zu beanstanden, das Fahrzeug wies technische Mängel auf und die vom Fahrer mitzuführenden Papiere waren nicht vollständig.

Im Einsatz waren an den beiden Tagen jeweils fünf Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Chemnitz sowie der Amtstierarzt des Landkreises Mittelsachsen. Es wurden sieben Tiertransporte und zusätzlich auch weitere Fahrzeuge kontrolliert. Insgesamt 23 Anzeigen wurden gefertigt, davon 18 Bußgeldverfahren, u. a. wegen Verstößen gegen die Tierschutztransportverordnung und dem Fahrpersonalgesetz (Lenk- und Ruhezeiten).